Fakten zur Ehe-Definition und Heiratsstrafe
Drüben auf Twitter wird zur Zeit heftig diskutiert, wieso gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten dürfen, was unter Ehe genau zu verstehen sei etc. Dabei wird, einmal mehr, Kraut und Rüben fröhlich durcheinander geworfen: Ehe im umgangssprachlichen Sinn, Ehe im religiösen Kontext, Ehe als rechtlicher Begriff etc.
Ehe wir (sorry, konnte ich mir nicht verkneifen) die Begriffe klären, werden wir uns kaum auf das Problem bzw. dessen Lösung konzentrieren können. Also versuche ich mal aufzudröseln:
a) Etymologie
Herkunft des Wortes EHE
Zitiert nach Kluge, Etymologisches Wörterbuch:
nachweisbar: vor dem 8. Jhd.
mittelhochdeutsch: e(we)
althochdeutsch: ewa, ewi
altsächsisch: eo (aus westgermanisch: aiwe oder aiwa)
Bedeutung: “Sitte, Recht”
auch in altenglisch: awe oder ewe
altfriesisch: ewa, ewe
Die Spezialisierung auf die heutige Bedeutung ist erst mittelhochdeutsch, früher schon belegbar im Altenglischen. Am nächsten steht bei Annahme einer Grundform (indogermanisch) “ajeu-” “ius” aus “jewes”, das später allgemein “Recht” bedeutet, aber ursprünglich ebenfalls von “Sitte” ausgegangen ist. Beide Wörter beruhen auf “ajeu” (lenken, verbinden), das auch Wörter für “Folge, Dauer, Ewigkeit” liefert (siehe “ewig”). Auszugehen ist also von “Herkommen, Überlieferung”. Die Zweisilbigkeit der deutschen Form beruht auf Zerdehnung. Adjektiv: ehelich
Sitte bzw. Recht sind per Definition veränderlich. Das Wort beinhaltet keine Aussagen zum Geschlecht.
Herkunft des Wortes Hochzeit
Das Wort „Hochzeit” taucht bereits in der Sprache des Mittelalters auf. Übersetzen lässt sich das mittelhochdeutsche Wort „hôchzît” mit festliche, hohe Zeit. Damit waren alle hohen christlichen Feste, aber vor allem die vier Jahresfeste Ostern, Pfingsten, Allerheiligen und Weihnachten gemeint. In seltenen Fällen wurde der Begriff auch für weltliche Feste verwendet. Die Vielschichtigkeit des Wortes hat sich im Laufe der Zeit auf die Bedeutung „Eheschließung” reduziert.
Auch gemäss dieser Definition spielt das Geschlecht der Feiernden absolut keine Rolle.
Herkunft des Wortes Heirat
- Heirat ‘Eheschließung’
- < ahd. hîrât < *ħîwarêðiż ‘Gründung eines Hausstands > Eheschließung’
- < germ. *ħîwa(n) ‘Hausgenossenschaft’ < japhet. *cëi- ‘liegen, Lager, Heimstätte, traut, lieb’ < japhet. < noach. *жei- ‘liegen, ruhen’
- + germ. *rēdaż ‘Rat’ < idg. *ḫeredʰ- ‘passend machen’ < japhet. *ḫer- ‘fügen, passen’
- < ahd. hîrât < *ħîwarêðiż ‘Gründung eines Hausstands > Eheschließung’
Quelle (entspricht der Definition im Grimmschen Wörterbuch)
Hausgenossenschaft ist ebenfalls geschlechtsneutral.
Fazit:
Etymologisch gibt es keinen Hinweis, dass das Wort EHE gleichgeschlechtliche Verbindungen ausschliesst.
b) Schweizer Recht
Gemäss ZGB gilt als Voraussetzung für die Ehe, dass «die Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein» müssen.
Als Ehe-Hindernis gelten Verwandtschaft und eine frühere, nicht rechtmässig aufgelöste Ehe.
Die Treue- und Beistandspflicht verpflichtet Ehegatten dazu:
- für die Kinder gemeinsam zu sorgen (Art. 159 Abs. 2 ZGB)
- mit den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung zusammen zu leben.
Davon, dass die beiden fähig sein müssen, gemeinsame Kinder zu ZEUGEN, steht nichts!
Quelle
Und auch die Bundesverfassung meint nur:
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.
Das gilt für alle, ohne Einschränkung, denn Diskriminierung wegen Geschlecht ist gemäss unserer BV ja nicht erlaubt:
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
Im Zusammenhang mit einer Parlamentarischen Initiative von Ruth Genner zur Gleichstellung von gleichgeschlechtichen Partnerschaften wurde 1999 argumentiert, dass der oben zitierte Artikel 14 eine Institutionsgarantie beinhalte. Dies sei auch in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung so festgehalten:
Die Mehrheit der Kommission folgte der Auffassung des Bundesamtes für Justiz, nach welcher Artikel 14 der neuen Bundesverfassung nicht nur das Recht auf Ehe, sondern auch den Bestand der Ehe als Institut, als eine Verbindung zwischen Mann und Frau, gewährleistet, d. h. eine Institutsgarantie beinhaltet.
Aber: Die Botschaft ist rechtlich nicht verbindlich – und dass die Bundesverfassung im Verlauf der Geschichte geänderte Interpretationen zulässt, ist aus anderen Rechtsfällen durchaus bekannt.
[Nachtrag von 22.20: Die CVP- Initiative will Art. 14 wie folgt ergänzen:
Art. 14 Abs. 2 (neu)
2 Die Ehe ist die auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau. Sie bildet in steuerlicher Hinsicht eine Wirtschaftsgemeinschaft. Sie darf gegenüber andern Lebensformen nicht benachteiligt werden, namentlich nicht bei den Steuern und den Sozialversicherungen.
Damit könnte der Ehe-Begriff nicht mehr zeitgemäss interpretiert werden, ohne die Verfassung zu ändern. Diese Definition hat aber KEINEN direkten Zusammenhang mit der Definition der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft. Auch eine geschlechtsneutrale Ehe könnte eine Wirtschaftsgemeinschaft sein.]
c) Menschenrecht
Auch in der Menschenrechtskonvention, welche die Schweiz unterzeichnet hat steht klar:
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Es steht hier aber nicht, dass sie das zwingend miteinander tun müssen!
Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Nun bin ich ja keine Juristin, aber ich frage mich doch, worauf sich denn eigentlich das Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe gründet … Ich vermute mal auf das hier:
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Zum Schutz der Moral wird jedenfalls häufig als Argument gegen die geschlechtsunabhängige Ehe benutzt … Aber wie gesagt: Bis jetzt habe ich keinen Paragrafen gefunden, weder in der Verfassung noch im ZGB, welcher die gleichgeschlechtliche Ehe verbietet bzw. eine geschlechtsneutrale Ehe verhindert. Falls jemand da mehr weiss, lasse ich mich gerne belehren!
d) Religion
Hier wird’s naturgemäss schwierig: Welche Religion gilt überhaupt?
- Diejenige der einzelnen Menschen, die davon betroffen sind? Dann dürften Mormonen und Muslime mehrere Frauen haben, Lesben aber gar keine …
- Diejenige des Landes, in der die Ehe geschlossen wird? Auch schwierig, weil ja z.B. bei uns eine Trennung von Kirche und Staat besteht. Genau deswegen haben wir ja das Konzept der zivilen bzw. der religiösen Trauung, wobei die Ziviltrauung zwingend der religiösen vorgelagert ist.
- Diejenige des Landes, in dem man gerade lebt? Würde in Zeiten der Globalisierung zu extremen Problemen führen.
In diesem Bereich habe ich persönlich übrigens am aller wenigsten Probleme, auch wenn ich durchaus Betroffene kenne, die unter der Ablehnung ihrer Glaubensbrüder und -Schwestern leiden: Die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe ist freiwillig und kündbar, im Gegensatz zu seiner Staatsbürgerschaft, die mehrheitlich durch Geburt festgelegt und nur selten veränderbar ist.
Bleibt für mich noch
e) Meine persönliche Sicht
Ich sehe keinen einzigen Grund, wieso die Ehe mit Geschlecht verbunden werden muss. Es wird immer gemischte Paare geben (verheiratet oder nicht), welche den Fortbestand unserer Spezies sichern. Hausgemeinschaften sind heute nicht mehr in erster Linie wirtschaftlich bedingte Zweckgemeinschaften, sondern Bündnisse, die aus Zuneigung und Liebe geschlossen werden. Das Geschlecht der Beteiligten spielt hier überhaupt keine Rolle. Die Absicherung solcher “Haus- und Lebensgemeinschaften” kann problemlos geschlechtsneutral erfolgen. Damit würde die heute bestehende Diskriminierung entfallen – und diejenigen, welche die engere Definition von Ehe bevorzugen, können diese Gemeinschaft nach wie vor leben.
So einfach und fair wäre das!
Danke für die ausführliche Abhandlung am Thema, werde mir das mal für künftige Diskussionen bookmarken.
Möchte aber eine Anmerkung anbringen: viele der zitierten Definitionen stammen aus Zeiten in welchen Homosexualität im verborgenen stattfand, geächtet oder sogar verboten war. Da galt die Definition des Wortes “Ehe” defacto implizit nur für die Verbindung von Mann und Frau (da alles andere gar nicht möglich/denkbar) war. Gleiches gilt wohl für die Definitionen aus kirchlichen Traditionen heraus, da auch dort kaum jedesmal etwas explizit aufgeführt werden musste was sämtlichen Lesern implizit klar war.
Grundsätzlich einverstanden – aber das ist, wie die Botschaft zur Bundesverfassung, eben Interpretation, und die kann sich ändern, aber nur, solange das Gegenteil eben NICHT in der Verfassung festgeschrieben ist. Deswegen wehre ich mich dagegen, dass man unter dem Vorwand, die Heiratsstrafe abzuschaffen, diese Definition in die Verfasssung reinschmuggeln will.